News | 13.12.2022
Zum Jahresende ist es ratsam, gewisse Fallfristen im Blick zu haben und – angepasst an die
individuelle Situation – Weichen für die kommenden Monate zu stellen. Dabei sollten insbesondere
folgende Sachverhalte berücksichtigt werden
Einige Tipps für Unternehmer:
Ein Teil des steuerlichen Gewinns kann steuerfrei gestellt werden, wenn noch im laufenden Jahr in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investiert wird.
Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Bei anstehenden Investitionen sollte daher genau geprüft werden, wann die Investition am günstigsten ist.
Erstmalig ab 2022 kann beispielsweise ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden (siehe eigener Beitrag im Newsletter).
Bis zu 10% des steuerpflichtigen Gewinns des laufenden Jahres können gewährte Spenden, wenn an begünstigte Spendenempfänger geleistet, als Betriebsausgaben abgesetzt werden und kürzen damit auch die SV-Beiträge. Achtung: Die Spendenempfänger müssen in der vom BMF veröffentlichten Liste (siehe BMF-Homepage) aufscheinen.
Bis zum 31.12.2022 müssen bestimmte Wertpapiere zu 50% der am 31.12.2021 ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung angeschafft sein.
Zu denken ist hierbei an die degressive Abschreibung für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter und die vorgezogene Abschreibung für Gebäude.
Ab 2022 können Selbständige pauschal bis zu EUR 1.200 pro Jahr als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, etc. geltend machen.
Eine pauschale Gewinnermittlung ist möglich, wenn die Umsätze des Wirtschaftsjahres 2022 nicht mehr als EUR 35.000 (ab der Veranlagung 2023 wird diese Grenze auf EUR 40.000 angehoben) aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit betragen.
Alle Kleinunternehmer, die die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen, dürfen die Jahres-Umsatzgrenze von EUR 35.000 (netto) nicht überschreiten. Darauf ist insbesondere am Jahresende zu achten (eine einmalige Überschreitung von bis zu 15% innerhalb von fünf Jahren ist allerdings unschädlich).
Bis 31.12.2022 können unter bestimmten Umständen Gewerbetreibende und Ärzte rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken – und Pensionsversicherung nach GSVG beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2022 maximal EUR 5.830,20 und der Jahresumsatz maximal EUR 35.000 betragen.
Einige ergänzende Tipps für Körperschaften:
Der Steuersatz für Körperschaften sinkt für die Veranlagung 2023 von 25% auf 24%, ab 2024 gilt ein Satz von 23%. Bei gewinnsteigernden Geschäftsfällen, die für das Jahresende geplant sind und sich eventuell etwas verschieben lassen, sollte dies mitbedacht werden.
Die Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse von GmbHs wurde auf 31.12.2022 verlängert (für den Bilanzstichtag 31.12.2021).
Einige Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. alle Steuerpflichtigen:
Seit 1.3.2022 sind Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen. Für Anschaffungen vor dem 1.3.2021 gibt es einen „Altbestandsschutz“ (diese Kryptos können nach Ablauf eines Jahres auch nach dem 1.3.2022 steuerfrei verkauft werden).
Bis zum 31.12.2022 kann noch der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2017 gestellt werden.
Seit 2020 – in Reaktion auf die Corona-Pandemie – ist es möglich, bestimmte Aufwendungen für zB. einen Schreibtisch oder Drehstuhl auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer bis zu einer betraglich fixierten Grenze geltend zu machen. Zusätzlich kann seit 2021 in bestimmten Fällen ein Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.
Ab 1.7.2022 wurde der Familienbonus Plus angehoben und beträgt ab 2023 jährlich EUR 2.000 pro Kind. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.
Spenden iHv. bis zu 10% des Einkommens können steuerlich abgesetzt werden, wenn sie an einen begünstigten Spendenempfänger geleistet werden (siehe BMF-Liste).
Gerne stellen wir detailliertere Informationen zur Verfügung.