News | 15.03.2021
Am 24.2.2021 wurde das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (2. COVID-19-StMG) im
Nationalrat beschlossen.
Breitenwirksame Bedeutung haben dabei folgende drei Änderungsbündel:
Nachfolgender Beitrag gibt einen Überblick über die steuerlichen Zahlungserleichterungen. Die Steuererleichterungen im Zusammenhang mit den neuen Homeoffice-Regelungen finden Sie in einem unserer nächsten Newsletter.
Verlängerung der Steuerstundungen bis 30. Juni 2021 und keine Säumniszuschläge/Stundungszinsen bis 30. Juni 2021
Covid-19 Ratenzahlungsmodell idF 2. COVID-19-StM
Die Entrichtung von Abgabenschulden kann auf Antrag über längstens 36 Monatsraten (1. Juli 2021 – 31. Mai 2024) im Rahmen von zwei Phasen erfolgen. Die Stundungszinsen sind dabei reduziert auf 2% über dem Basiszinssatz (= derzeit 1,38%).
Das Covid-19 Ratenzahlungsmodell umfasst Abgabenschulden, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig wurden zuzüglich der im Ratenzeitraum noch fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Phase 1:
– Antragstellung ab 10. Juni 2021 bis 30. Juni 2021
(gänzlich neuer Antrag oder Umstieg von einem bestehenden Ratenzahlungskonzept)
– Rechtsanspruch auf Bewilligung (ohne Bonitätsprüfung)
– Ratenzahlungen: 15 wirtschaftlich angemessene Monatsraten im Zeitraum 1.7.2021 bis 30.9.2022 (einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge ist möglich)
Phase 2:
– Antragstellung vor dem 31. August 2022
– In Phase 1 muss mindestens 40 % des Abgabenrückstandes ohne Terminverlust bereits entrichtet worden sein.
– Glaubhaftmachung der Einbringlichkeit mit Ermessensentscheidung des Finanzamts
– Ratenzahlungen: 21 wirtschaftlich angemessene Monatsraten im Zeitraum 1.9.2022 bis 31.5.2024 (einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge bis 31.5.2024 ist möglich)
Weitere Maßnahmen im Rahmen des 2. COVID-19-StMG